Über uns

Der Verein Grünes Herz Friesen e.V.

 

 

 

Unser Verein Grünes Herz Friesen e.V.

Die ursprüngliche Bürgerinitiative „Arbeitskreis Grünes Herz Friesen“ bildete sich im Mai 2012 mit dem Ziel, die geplante Bebauung einer 2,6 Hektar großen Wiese unterhalb der Friesener Warte zu stoppen und das Gelände in eine wertvolle Naturfläche umzuwandeln. Die naturbelassene Fläche am östlichen Ortsrand von Friesen grenzt an den Naturpark und das Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz–Veldensteiner Forst“.

Während der intensiven Zusammenarbeit vieler Dorfbewohner kam die Idee der Vereinsgründung mit dem Ziel, auch weitere Projekte im Sinne von Naturschutz und Heimatpflege in Friesen durchzuführen. Neben der ursprünglichen Initiative betreibt der inzwischen gemeinnützige eingetragene Verein mit mehr als 60 Mitgliedern viele weitere Aktivitäten.

Unsere Ziele

Schutz und Pflege der natürlichen Lebensräume von Tieren und Pflanzen in und um Friesen

Aufwertung und Erhalt von ökologisch wertvollen Naturflächen

Schaffung und Erhalt von Rückzugsgebieten für bedrohte Tier- und Pflanzenarten

Organisation von Vorträgen und Exkursionen rund um die Themen Natur und Gesundheit

Schaffung von lebenswerten und sicheren Orten für unsere Kinder

Pflege von Brauchtum und Stärkung der Dorfgemeinschaft

Der neu gewählte Vereinsvorstand in Juli 2022 von links: Theo Rauh, Manuela Straub, Michael Holzschuh, Tobias Schiebold

Vorstandschaft

1. Vorsitzender: Theodor Rauh
2. Vorsitzender: Michael Holzschuh

Kassenwartin: Manuela Straub 

Schriftführer: Tobias Schiebold

Kassenprüferin: Sigrid Collie

Satzung Grünes Herz Friesen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Grünes Herz Friesen e.V“.
(2) Er hat den Sitz in Friesen, Marktgemeinde Hirschaid.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg einzutragen

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist:

die Förderung der Heimatpflege im kleinen Bergdorf, sowie im Bereich der Gemarkung Friesen am Rande der fränkischen Schweiz, am Rande des FFH-Gebiets Friesener Warte, im Sinne der Erhaltung eines einzigartigen dörflichen Charakters, 
sowie
die Förderung des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) die Planung, Organisation und Durchführung von Vereinsprojekten. Vereinsprojekte sind alle den Ortsteil Friesen betreffende Angelegenheiten, die von einem oder mehreren Mitgliedern schriftlich als Tagesordnungspunkt für die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und dort in der Abstimmung mit einfacher Mehrheit als Vereinsprojekt beschlossen wurden,

(b) die Verhinderung eines überhöhten Verkehrsaufkommens und der Schutz unserer Kinder auf den Straßen,

(c) Schutz, Optimierung und Pflege der natürlichen Lebensräume von Tieren und Pflanzen innerhalb des Ortsteils Friesen sowie im Bereich der Gemarkung Friesen

(d) Aufwertung und Erhalt von ökologisch wertvollen Naturflächen, z.B. des ehemaligen „Vogt-Geländes“ und Unterstützung der Gemeinde bei der Planung, Schaffung und beim Erhalt eines Rückzugsgebiets für bedrohte Tier- und Pflanzenarten auf diesen Arealen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt: also Einzelpersonen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, Firmen, andere Vereine, Körperschaften und sonstige Vereinigungen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Stellung eines Aufnahmeantrages ist mit dem dafür vorgesehenen Vordruck jederzeit in Schriftform möglich und an den 1. Vorsitzenden zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag für mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen jährlich Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart den Verein nach außen nur dann vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

§ 8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a)         dem Vorstand (§ 7),

b)         dem Schriftführer,

c)         5 Beisitzern.

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und schriftlich eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post, schriftlich einberufen.

Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

1.         Wahlen ( § 8)               

2.         Satzungsänderungen

3.         Entlastung des Vorstandes,

4.         Wahl von zwei Kassenrevisoren

5.         Festlegung des Mitgliedsbeitrages

6.         Entgegennahme der Jahresberichte

7.         Verabschiedungen eines jährlichen Haushaltsplanes

8.         Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.         Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erfolgreich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 10 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die an die Freiwillige Feuerwehr Friesen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.10.2012 beschlossen.

 

 

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